Verein der Ungarischen Schlosshotels
Das Ziel des Vereins:
Das Ziel des Vereins der ungarischen Schlosshotels ist die zu der kulturellen Erbschaft gehörende ungarische und europäische Schlösser, Herrenhöfe, Bürge, historische Gebäude zu schützen, pflegen und vorstellen. Besonders der Schutz der Baudenkmäler und dazu gehörende Umgebung im originalen Zustand gehört eng zu diesem Ziel, sowie die Ermittlung, tatsächliche Aufdeckung und ausgedehnte Vorstellung des im Nebel der Vergangenheit gehüllten historischen Hintergrundes. Die Aufdeckung der gemeinsamen historischen Würze kommt die europäische Integrationsprozesse entgegen, festigt das europäische Bewusstsein. Neben dem Schutz der historischen Gebäude ist es wichtig die zu unserer Zeit entsprechenden Typen zu suchen, zB. Schlosshotels, Konferenzräume, sowie die Berufliche- und Interessenvertretung der Schlosshotels in wirtschaftlichen, rechtlichen und ethischen Fragen.
Der Verein übt aus dem 1997 Nr. 156. § 26 gemeinnützigen Tätigkeiten die folgenden aus:
5. kulturelle Tätigkeit,
6. Beschützung des kulturellen Erbes,
7. Schutz von Baudenkmälern,
Der Verein schließt äußer der Mitglieder andere Interessenten von den gemeinnützigen Dienstleistungen nicht aus .
Als Mitglied des Vereins dient jede natürlicher Person aus Ungarn oder vom Ausland, jede Gesellschaft als juristische Person, gesellschaftliche Organisation, Stiftung und Gesellschaft, die keine juristische Person ist und lässt die Verfügungen der Grundregel des Vereins gelten, unterschreibt die Grundregel und geht die Verpflichtungen der Mitarbeit ein, die Ziele des Vereins zu verwirklichen und bezahlt den Mitgliedsbeitrag.
Als unterstützendem Mitglied dient jede natürliche oder juristische Person aus Ungarn oder vom Ausland, die mit Spende den Betrieb des Vereins hilft, aber als Mitglied nicht teilnehmen will.
Der Vorstand des Vereins trifft Entscheidungen der Stufe 1 über das Aufnehmen der Mitglieder, ein Appell gegen die Entscheidung des Vorstandes der Stufe 2 kann bei der Generalversammlung gemacht werden.
Die Mitgliedschaft des Vereins hört mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes auf .
Der Austritt muss schriftlich mit dem Präsident des Vereins eröffnet werden.
Der Vorstand kann jenes Mitglied des Vereins, der gegen die Grundregel schwer verstoßt, ausschließen, ein Appell gegen die Entscheidung des Vorstandes der Stufe 2 kann bei der Generalversammlung gemacht werden.
Alle Mitglieder des Vereins haben das gleiche Stimmrecht und können an Entscheidungsfindung der Generalversammlung über den Betrieb des Vereins teilnehmen. Alle Mitglieder können das Stimmrecht persönlich, die Gesellschaft als juristische Person durch Vertreter ausüben. Als Dignitar kann jedes Mitglied gewählt werden.
Das Mitglied soll von der Generalversammlung bestimmten Beitrag bezahlen, sowie betriebsam mitarbeiten, die Ziele des Vereins zu verwirklichen: die von der Generalversammlung bestimmten konkreten Programme verwirklichen. Das unterstützende Mitglied kann an die Tätigkeiten des Vereins, an die Verwirklichung der konkreten Programme teilnehmen und hat an Tagungen Beratungsrecht, soll betriebsam mitarbeiten, die Ziele des Vereins zu verwirklichen: die von der Generalversammlung bestimmten konkreten Programme verwirklichen.
Die unterstützenden juristischen Mitglieder können ihr Recht und Verpflichtungen durch ihre registrierten Vertreter ausüben.
Das Hauptorgan des Vereins ist die Generalversammlung. Die Generalversammlung ist die Gesamtheit von Mitgliedern, die in allen Fragen über den Verein Entscheidungen treffen kann. Der Vorstand ruft die Generalversammlung zusammen. Alle Mitglieder sollen mit der Mitteilung der Tagesordnung an die Generalversammlung eingeladen werden. Zwischen den Tag der Generalversammlung und den Versand der Einladungskarten sollen mindestens 15 Tagen verpassen. Normale Generalversammlung soll jährlich gehalten werden, außerordentliche Generalversammlung soll gehalten werden, wen ein drittel der Mitglieder es mit der Andeutung des Zieles anfordern. Die Generalversammlung soll zusammengerufen werden, wenn der Vorstand außerordentliche Generalversammlung anfordert, sowie wenn es von der Rechnungsrevident Kommission anfordert ist, anhand von dem Auftrag des Gerichtes und ein drittel der Mitglieder es mit der Andeutung des Grundes und Zieles anfordern.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die hälfte der Stimmenberechtigten und plus ein Mitglied anwesend sind. Wenn die Generalversammlung nicht beschlussfähig ist, die wieder zusammengerufene Generalversammlung ist in den Angelegenheiten der originalen Tagesordnung unabhängig von dem Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn die Mitglieder in der originalen Einladung darüber informiert worden sind. Die wieder zusammengerufene Generalversammlung soll in 5 Tagen nach der originalen – die Versammlung ausgefallen, weil es nicht beschlussfähig war - Generalversammlung zusammengerufen werden, derer Zeitpunkt auch in der originalen Einladung bezeichnet werden kann.
Der Beitrag, bezahlt von den Mitgliedern, sowie alle Einzahlungen, die als gemeinsame Ziele dienen, gehören zu dem Vermögen des Vereins. Das Vermögen des Vereins ist unteilbar. Im Fall der Aufhebung der Mitgliedschaft auf irgendwelchem Grund und Art, den Mitgliedern ist keine Prämie vom Vermögen des Vereins zukommen.
Der Verein wirtschaftet mit den Mitgliedsbeiträgen, freiwillig untergenommenen Zuschüsse der Mitglieder, und von auswärtigen Unterstützer gespendeten Beiträge. Der Verein bestrebt sich keinen Profit zu realisieren.
Der Verein verwendet die Mitgliedsbeiträge zuerst für die Bezahlung der - Erhaltung oder Geschäftsführungskosten und für Rente und Steuer des Vereins.
Der Verein wirtschaftet an Hand ein jährlich festgelegtes Budget . Der Verein verantwortet für seine Schuld mit seinem eigenen Vermögen. Die Mitglieder sind nur mit ihren fälligen und schon eingezahlten Beiträgen verantwortlich.
Im Fall der Aufhebung des Vereins, die Generalversammlung oder das Grundgesetz des Vereins waltet über sein Vermögen. Wenn die Generalversammlung oder das Grundgesetz darüber nicht waltet, wenn der Verein mit Auflösung eingestellt wird oder wenn die Aufsichtskommission deren Aufhebung feststellt, das Vermögen des Vereins wird zuhanden des Staates kommen, aber erst nachdem die Gläubiger abgefunden sind. Der Staat soll es für gemeinnützige Ziele anwenden.
Der Verein sucht Unterstützer seine Ziele zu verwirklichen, der angenommene Beitrag soll am effizientesten und in kürzester Zeit für die Förderung der erreichenden Ziele verwendet werden, der eventuelle Rest soll auch für ähnliche Ziele verwendet werden. Der Verein soll Veranstaltungen organisieren, deren Einkommen für im Ziel der Veranstaltung bestimmte Tätigkeiten verwendet werden soll. Der Verein entfaltet diese Tätigkeit um seine gemeinnützige Ziele zu verwirklichen, ohne diese Ziele zu bedrohen.
Der Verein entfaltet keine direkte politische Tätigkeit, seine Organisation ist unabhängig von Parteien und leistet den Parteien keine finanzielle Unterstützung.